Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen

    1. Wann tritt die Neuregelung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Kraft?
      Zum 1.1.2024 ist die bereits veröffentlichte Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG in Kraft getreten. Die Neuregelung soll die Energiewende und die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors unterstützen und den Weg zu einem schnelleren Netzanschluss ebnen. Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen dafür fernsteuerbar gemacht werden. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.
    2. Welche Geräte sind vom §14a betroffen?
      Folgende Verbrauchseinrichtungen mit nachfolgenden Voraussetzungen gemäß §14a EnWG sind:
      1. Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
      2. Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
      3. Anlagen zur Raumkühlung
      4. Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie /Stromspeicher
    3. Voraussetzung für die Geräte nach §14a sind:
      1. Leistung > 4,2 kW
      2. Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
      3. Inbetriebnahme
        -Verpflichtende Teilnahme ab dem 1.1.2024
        -Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024
    4. Gelten die Regelungen auch für den Haushaltsstromverbrauch?
      In den „üblichen“ Haushaltsverbrauch kann und darf SWS nicht eingreifen. Es wird lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär reduziert.
    5. Sind Nachtspeicherheizungen von den neuen Regelungen betroffen?
      Nein, Nachspeicherheizungen sind nicht betroffen. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand.
    6. Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen oder meine Wärmepumpe nicht betrieben werden kann?
      SWS darf den Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „runterregeln“. D. h. es steht immer eine Mindestbezugsleistung zur Verfügung, um den Betrieb der Wärmepumpe oder das Laden des E-Autos zu gewährleisten. Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
    7. Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
      Die Anmeldung übernimmt der Kunde oder der Installateur bei SWS.
    8. Wofür wird eine Steuerbox benötigt?
      Die Steuerbox ist in das intelligente Messsystem eingebunden und ist für das Schalten und Steuern zuständig. Über die Steuerbox kann SWS als Netzbetreiber ein Steuersignal an die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen senden.
    9. Wer liefert das Messsystem und/oder die Steuerbox?
      Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber SWS oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.
    10. Wann erfolgt der Einbau der Steuertechnik?
      Dies kann unmittelbar direkt nach Installation Ihrer steuerbaren Verbraucheinrichtung erfolgen, sofern die Geräte verfügbar sind. Sie werden von uns rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert.
    11. Wann erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber?
      Ob eine Steuerung Ihrer Verbrauchseinrichtungen erforderlich ist, hängt von der jeweils aktuellen Lastsituation in dem Netzbereich ab. Diese Situation ist von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie z.B. der aktuellen Anzahl angeschlossener Elektrofahrzeuge oder des Bedarfes an Heizleistung durch Wärmepumpen.
    12. Auf welchen Wert werde ich maximal gesteuert?
      Die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist betroffen, die Mindestbezugsleistung Haushaltsverbrauch steht weiterhin zur Verfügung.
    13. Zwischen welchen Steuerungsvarianten kann ich wählen?
      Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden:
      1. Direktsteuerung: hier wird die jeweilige Anlage direkt angesteuert. Ein Energiemanagementsystem (EMS) ist nicht vorhanden
      2. Steuerung über ein Energiemanagementsystem
    14. Gibt es reduzierte Netzentgelte?
      Ja, es gibt ein reduziertes Netzentgelt und damit einen monetären Ausgleich. Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:
      1. Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
      2. Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %
      3. Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte. Dieses Modul ist erst ab 1.4.2025 ergänzend zu Modul 1 gültig.
    15. Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?
      Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Lieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf Ihrer Rechnung auszuweisen.
    16. Wann kann ich welches Modul wählen?
      Wird ein separater Zähler genutzt, steht das Modul 2 zur Verfügung. Bei einer gemeinsamen Verbrauchsmessung ohne separaten Zähler wird nach Modul 1 und ab 1.4.2025 zusätzlich optional nach Modul 3 abgerechnet.
    17. Ab wann erfolgt eine Reduzierung des Netzentgeltes?
      Mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden die Netzentgelte gemäß Modul 1 pauschal durch SWS reduziert.
    18. Sind Bestandsanlagen, also Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024, auch betroffen?
      Es ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:
      1. Für Bestandsanlage mit einer Vereinbarung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf das hier beschriebenen Regelung der Bundesnetzagentur.
      2. Bestandsanlage ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
    19. Muss ich meinen Lieferanten über die reduzierten Netzentgelte in Kenntnis setzen?
      Nein, das übernimmt SWS im Rahmen der Marktkommunikation für das Modul 1. Stimmen Sie sich aber gerne mit Ihrem Lieferanten über die Auszahlung der reduzierten Netznutzungsentgelte ab. Für das Modul 2 sprechen Sie Ihren Lieferanten an.
    20. Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?
      Direktansteuerung: die Mindestleistung für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung beträgt 4,2 kW. Diese Leistung darf nicht überschritten werden.
      EMS-Steuerung: Im Allgemeinen findet diese Variante bei mehreren zu steuernden Anlagen Verwendung. Daher wurde hier eine Gleichzeitigkeit definiert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist von der Anzahl der Geräte abhängig.
    21. Benötigt man einen gesonderten Vertrag?
      Im Zuge der Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, erfolgt die Zustimmung des Kunden zu den gesetzlichen Vorgaben. Ein gesonderter Vertrag wird derzeit entwickelt und steht demnächst zur Verfügung.

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