Sie möchten eine Ladeeinrichtung anmelden?

Zum 1.1.2024 ist die bereits veröffentlichte Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG in Kraft getreten. Die Neuregelung soll die Energiewende und die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors unterstützen und den Weg zu einem schnelleren Netzanschluss ebnen. Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen dafür fernsteuerbar gemacht werden. Darüber hinaus haben Anlagenbetreiber Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Folgende Verbrauchseinrichtungen mit nachfolgenden Voraussetzungen gemäß §14a EnWG sind:

  1. Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
  2. Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  3. Anlagen zur Raumkühlung
  4. Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie /Stromspeicher


Durch Ihre Anmeldung helfen Sie uns die Bedarfe im Stromnetz besser zu erkennen und Ausbaumaßnahmen gezielt zu planen.

Allgemeiner Hinweis:

Ladeeinrichtungen bis 11 kW sind meldepflichtig - Ladeeinrichtungen größer 11 kW sind genehmigungspflichtig

Durch den Anschluss einer Ladeeinrichtung kommt es zur Änderung der Betriebsbedingungen. Durch Änderungen in der Kundenanlage kann die Anpassung des Zählerplatzes erforderlich werden. Grundsätzlich ist die Gewährleistung des technisch sicheren Betriebs Voraussetzung für die weitere Verwendung eines bestehenden Zählerplatzes nach Änderungen in der Kundenanlage.

Kontakt

Sie haben Fragen?
Sprechen Sie uns einfach an: